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Schwanger, was nun?

Erste Rechtstipps zum Thema Schwangerschaft

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05.10.2012

Maßgebliche Rechtsquellen sind hier das Mutterschutzgesetz (MuschG) und das Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz. (BEEG). Das MuSchG regelt unter anderem Beschäftigungsverbote und die Mutterschutzzeiten. Das BEEG regelt die Bedingungen, unter denen Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit sowie Elterngeld beansprucht werden kann.

KENNTNIS VON DER SCHWANGERSCHAFT

Die Schwangerschaft sowie der mutmaßliche Tag der Entbindung sollen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, sobald diese der Schwangeren bekannt sind. Ein ärztliches Zeugnis oder Attest ist nur auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen, der dann dafür auch die Kosten zu tragen hat.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist ohne die Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde unzulässig. Dies gilt allerdings nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde. Eine Ausnahme von dieser Zwei- Wochen-Frist gilt nur, wenn das Versäumen der Frist auf einem Grund beruht, der von der Frau nicht zu vertreten ist und die Mitteilung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachgeholt wird.

Eine Frau, die also beispielsweise erst vier Wochen nach Zugang einer Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfährt, zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aber bereits schwanger war, unterliegt ebenfalls dem Kündigungsschutz, wenn sie dem Arbeitgeber sofort ihre Schwangerschaft mitteilt und ihre Unkenntnis nicht zu vertreten hat.

Die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung zum Ende der Schutzfrist ohne Einhaltung einer Frist kündigen. D.h., wenn die Arbeitnehmerin sich zwei Tage vor Ende der achtwöchigen Schutzfrist entschließt, das Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist zu beenden, so kann sie dies tun ohne dabei die Kündigungsfrist einhalten zu müssen § 10 Abs. 1 MuSchG.

Auch während der Elternzeit ist eine Kündigung nur eingeschränkt möglich.

GENERELLE BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE/SCHUTZFRISTEN

Beschäftigungsverbote während der Schutzfristen:

Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der (voraussichtlichen) Entbindung nicht beschäftigt werden. Du kannst Dich allerdings grundsätzlich ausdrücklich dazu bereit erklären. Dieser Verzicht dürfte im Luftverkehr allerdings nicht möglich sein, da wegen § 4 Abs. 2 Ziffer 7 MuSchG (besonderes Beschäftigungsverbot auf Beförderungsmitteln) nach dem 3. Monat der Schwangerschaft keine Beschäftigung mehr stattfinden darf. Dieses besondere Beschäftigungsverbot ist zwingend. Damit dürfte dieses besondere Beschäftigungsverbot auf Beförderungsmitteln das allgemeine Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor der Geburt überlagern. Ein Verzicht ist insoweit nicht möglich.

Bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen, dürfen Mütter nicht beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot ist unverzichtbar und zwingend. Im Falle einer früher als errechneten Geburt verkürzt sich zwar die Mutterschutzzeit vor der Geburt, dafür werden die Tage, die das Kind zu früh gekommen ist, auf die Mutterschutzzeit hinzugerechnet und demnach entsprechend verlängert.

Weitere generelle Beschäftigungsverbote:

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden oder mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind.

Für den Bereich der Fliegerei gilt – wie oben bereits erwähnt - nach § 4 Abs. 2 Ziffer 7 MuSchG, dass werdende Mütter nach Ablauf des dritten Monats nicht mehr auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden.

Die meisten Fluggesellschaften setzen ihre Flugbegleiterinnen allerdings ohnehin nicht mehr im Flugbetrieb ein, sobald sie Kenntnis von deren Schwangerschaft haben.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Dieses sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot ist durch den Frauenarzt zu bescheinigen und untersagt die konkrete Beschäftigung.

Beschäftigung während des generellenBeschäftigungsverbots

Der Einsatz des fliegenden Personals am Boden während des generellen Beschäftigungsverbotes des § 4 Abs. 2 Ziffer 7 MuSchG ist zulässig.

Anknüpfungspunkt ist allerdings der dienstliche Wohnsitz/ die Homebase, da das Risiko, das durch das Auseinanderfallen von dienstlichem Wohnsitz und tatsächlichem Wohnsitz entsteht, von der Arbeitnehmerin zu tragen ist. Es ist daher nicht sinnvoll, sich vom Frauenarzt im Rahmen eines individuellen Beschäftigungsverbotes bescheinigen zu lassen, dass die Arbeit am Ort „XY“ nicht ausgeführt werden kann, da die Anreise zu beschwerlich ist.

GEHALT / MUTTERSCHAFTSGELD / MUTTERSCHAFTSGELDZUSCHUSS / MUTTERSCHUTZLOHN

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung in Höhe von maximal € 13,00. Bei Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beträgt das Mutterschaftsgeld maximal € 210,00 im Monat.

Mutterschaftsgeldzuschuss

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem durchschnittlichem Nettoarbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld.

Was schwierig klingt, ist eigentlich einfach: Das Gehalt läuft weiter bis zum Ende der Schutzfristen, d.h. bis acht Wochen nach der Entbindung. Grundlage für die Berechnung sind grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate bzw. die letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfristen. Da es im fliegerischen Dienst stark variierende Vergütungen gibt, und die letzten 13 Wochen oft nicht die durchschnittliche Vergütung abbilden, kann es rechtmäßig sein, den Bemessungszeitraum auf 6 Monate oder 1 Jahr auszudehnen. Sofern Du hier das Gefühl hast, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gering bemessen ist, sprich uns oder die Anwälte der Kanzlei Weißmantel & Vogelsang gerne an. Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören grundsätzlich alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden festen Entgeltbestandteile, Zulagen und Provisionen. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung nicht einbezogen. Schichtzulagen, die bei tatsächlicher Ableistung steuerfrei sind, werden während der Schutzfristen allerdings voll versteuert.

Mutterschutzlohn

Mutterschutzlohn erhalten die Frauen, die kein Mutterschaftsgeld erhalten, aber aufgrund eines Beschäftigungsverbotes mit der Arbeit aussetzen müssen. Es gilt also für Flugbegleiterinnen nach dem dritten Monat, deren Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, sie am Boden einzusetzen oder die einem individuellen Beschäftigungsverbot unterliegen. Das Mutterschutzgesetz soll einen umfassenden Entgeltschutz gewährleisten. Für die Berechnung der Zahlung wird auf die Ausführungen zum Mutterschaftsgeldzuschuss verwiesen.

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