UFO - Unabhängige Flugbegleiter Organisation
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Satzungsänderung

Erläuterungen zu den Satzungsänderungsvorschlägen der Grundsatzkommission (GruKo)

für die Mitgliederversammlung am 11. Februar

26.01.2021

Liebe UFO-Mitglieder,

auf der anstehenden Mitgliederversammlung am 11.Februar könnt Ihr darüber entscheiden, ob Ihr den künftigen UFO-Vorstand nach Persönlichkeitswahl oder wie zuletzt nach Teamwahl wählen wollt. Die GruKo hat auf Euren vielfachen Wunsch nach Veränderung des Wahlmodus entsprechende Vorschläge zu Änderungen der Satzung und Wahlordnung erarbeitet.

Da dieser Entwurf mehrere Paragraphen und Abschnitte betrifft, haben wir zur besseren Übersicht eine tabellarische Darstellung gewählt, die Euch die jeweils ursprüngliche, alte Fassung und die neue Fassung nebeneinander anzeigt.

Formal wird auf der Mitgliederversammlung unter TOP 6 C zum einen über die Änderungen von § 8 der Satzung abgestimmt, zum anderen über Änderungen zu mehreren Paragraphen der Wahlordnung. Wir haben den unten vorgestellten Änderungsvorschlag juristisch prüfen lassen und möchten darauf hinweisen, dass wir als GruKo die Annahme beider Vorschläge ausdrücklich empfehlen, da sie sich gegenseitig bedingen und auch nur in ihrer Gesamtheit wirken.

Bitte macht Euch mit unserem Vorschlag vertraut, damit Ihr auf der Mitgliederversammlung in Eurem Sinne abstimmen könnt.

Am Donnerstag, den 4. Februar um 17:00 Uhr können wir im Rahmen des „virtuellen Infostands“ Eure direkten Rückfragen beantworten.

Wir hoffen sehr, dass wir mit diesem Änderungsvorschlag Eure Wünsche gut umgesetzt haben.

 

Liebe Grüße

Eure GruKo


 

TOP 6 C - Änderungsvorschlag zu § 8 der SATZUNG

Änderungen der Satzung sind für uns als Mitgliedschaft eine echte Herausforderung: 
Das Satzungsdeutsch ist oftmals schwer zu verstehen, ein Paragraph oder Abschnitt bezieht sich auf andere Paragraphen oder Abschnitte oder verweist auf untergeordnete Ordnungen, wie die Wahlordnung oder die Schiedsordnung.

Maßgebliche, strukturelle Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung verabschiedet werden und bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

Im Folgenden werden wir Euch zuerst den zu ändernden Paragraphen in seiner alten Fassung und rechts daneben in der von uns empfohlenen und geprüften Neufassung vorstellen. Unter dieser Gegenüberstellung könnt Ihr dann die jeweils erklärende Kommentierung von uns lesen. 

 

§ 8 (10) alte Fassung

(10)

Die Wahl des Vorstandes wird als Listenwahl durchgeführt. In diesem Listenwahlverfahren können die Mitglieder pro (Listen-) Wahlvorschlag eine Stimme abgeben. Der Listenvorschlag muss so viele Kandidaten wie zu wählende Vorstandsmitglieder aufführen. Der Listenvorschlag muss bei der Zusammensetzung seiner Kandidaten den in der Satzung vorgegebenen Minderheitenschutz (vgl. § 8 (5) der Satzung) entsprechen.

§ 8 (10) neue Fassung

(10)

Die Wahl des Vorstands wird als Persönlichkeitswahl durchgeführt. In diesem Persönlichkeitswahlverfahren erhält jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie zu wählende Sitze im Vorstand zu besetzen sind. Das wahlberechtigte Mitglied darf pro Vorstandskandidat nur eine Stimme abgeben. Die Zusammensetzung des Vorstands muss dem in der Satzung vorgegebenen Minderheitenschutz gem. § 8 (5) der Satzung entsprechen.

§ 8 (10) - Persönlichkeitswahl statt Teamwahl

Mit diesem Vorschlag zu § 8 (10) wird die 2016 eingeführte Teamwahl für Vorstandswahlen wieder abgeschafft. Künftige Vorstandsgremien werden, wie alle anderen Gremien der UFO auch, wieder nach Persönlichkeitswahlrecht gewählt. 

Die Neufassung ist so formuliert, dass sie auch bei einer Verkleinerung oder Vergrößerung des Gremiums Vorstand (durch mögliche spätere Satzungsänderungen) bestehen bleiben kann. Ebenfalls klar geregelt ist, dass das wahlberechtigte Mitglied einen Kandidaten nur einmal wählen kann (und nicht bspw. seine Stimmen auf einen Kandidaten kumulieren kann). Der Verweis auf den Minderheitenschutz ist jetzt so dem Persönlichkeitswahlrecht angepasst worden, dass er im § 8 (5) ebenfalls weiter bestehen kann, sollte der Minderheitenschutz selbst einmal durch zukünftige Satzungsänderungen neu formuliert werden.

 

 

§ 8 (5) d alte Fassung

(5)
Zur Ermittlung der Vorstandszusammensetzung wird das Verhältnis der sieben Vorstandsmitglieder am Tag der Wahlausschreibung nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen in große, mittlere und kleinere Fluggesellschaften aufgeteilt. Fluggesellschaften, die einen Mitgliederanteil von bis zu 5% der Gesamtmitgliederanzahl haben, gehören zu der Gruppe der kleinen, von mehr als 5 bis 20% zur Gruppe der mittleren und die von mehr als 20% gehören zur Gruppe der großen Fluggesellschaften.

(a)
Auf die Gruppe der großen Fluggesellschaften entfallen insgesamt vier der sieben Vorstandssitze.

(b)
Soweit genügend Vorstandskandidaten aus den mittleren und kleineren Fluggesellschaften zur Verfügung stehen, erhält die Gesamtheit der mittleren Fluggesellschaften einen Vorstandssitz und die Gesamtheit der kleineren Fluggesellschaften zwei Vorstandssitze (Minderheitenschutz).

(c)
Sollten von den kleineren oder mittleren Fluggesellschaften keine ausreichenden Vorstandskandidaten zur Verfügung stehen, fällt der Vorstandssitz / fallen die Vorstandssitze an die jeweils andere (kleinere oder mittlere) Gruppe.

(d)
Nach diesen Regelungen des Minderheitenschutzes gemäß (5) lit. b kann pro Airline nur ein Sitz im Vorstand erlangt werden. Eine Airline die nach diesen Regelungen bereits einen Sitz erhalten hat, wird also bei der weiteren Vergabe von Vorstandssitzen nicht mehr berücksichtigt.

§ 8 (5) c neue Fassung

(5) 
Zur Ermittlung der Vorstandszusammensetzung wird das Verhältnis der sieben Vorstandsmitglieder am Tag der Wahlausschreibung nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen in große, mittlere und kleinere Fluggesellschaften aufgeteilt. Fluggesellschaften, die einen Mitgliederanteil von bis zu 5% der Gesamtmitgliederanzahl haben, gehören zu der Gruppe der kleinen, von mehr als 5 bis 20% zur Gruppe der mittleren und die von mehr als 20% gehören zur Gruppe der großen Fluggesellschaften (Regelung zum Minderheitenschutz im Vorstand).

(a)
Keine Änderung

(b)
Auf die Gruppe der mittleren und kleineren Fluggesellschaften entfallen grundsätzlich drei der sieben Vorstandssitze. Davon erhalten mittlere Fluggesellschaften grundsätzlich einen Vorstandssitz und die kleineren Fluggesellschaften grundsätzlich zwei Vorstandssitze.

(c)  
Im Rahmen des Minderheitenschutzes soll grundsätzlich eine Fluggesellschaft immer nur einen Sitz im Vorstand erlangen. Wenn aber keine Vorstandskandidaten aus mehreren kleineren oder mittleren Fluggesellschaften zur Wahl stehen, dann können auch Vorstandskandidaten aus der gleichen kleineren bzw. mittleren Fluggesellschaft berücksichtigt werden, aus der bereits ein Vorstandssitz erlangt wurde.

(d)
Entfällt aufgrund der Neufassungen von lit b.) und c.)

§ 8 (5) - Zusammensetzung des Vorstands und Minderheitenschutz

Nach der Altfassung dieses Abschnitts zum Minderheitenschutz kann im schlimmsten Falle ein Platz im Vorstand verfallen, sollte es keine Kandidaten von verschiedenen kleineren und mittleren Airlines geben. Bisher ist dieser Fall nicht eingetreten, weil es immer Kandidaten der Condor, Germanwings, Lufthansa CityLine und Eurowings bei den zurückliegenden Vorstandswahlen (bspw. 2020) gab. Im Moment verändert sich unsere bundesdeutsche Airline-Landschaft durch die Schließung von Airlines aber so dramatisch, dass eventuell schon bei den nächsten Vorstandswahlen nicht “ausreichend” kleine und mittlere Airlines durch Kandidaten vertreten sein könnten und zum ersten Mal ein Vorstandsplatz nach der Alt-Fassung unbesetzt bliebe…

Negativbeispiel zur Alt-Fassung des Minderheitenschutzes bei neuer Persönlichkeitswahl:
Für die vier LH-Plätze kandidieren insgesamt elf Kandidaten – kein Problem: Die vier LH-Kandidaten mit den meisten Stimmen nach Persönlichkeitswahl erhalten einen Vorstandssitz.

Aber:

Für den einen Platz der mittleren Airline kandidiert niemand.

Für die zwei Plätze der kleineren Airlines kandidieren insgesamt vier Kandidaten der CityLine und vier Kandidaten der Eurowings.

Ergebnis: Die mit den meisten Stimmen gewählte CityLiner/in und die nächstgewählte EW-Kollegin würden je einen Vorstandsplatz erhalten, der siebte Platz Vorstandsplatz (mittlere Platz) würde aufgrund der Altfassung von (d) verfallen, wodurch sich das Verhältnis von großen zu kleineren/mittleren Airlines insgesamt zu einem 4:2 verschieben würde.

Solange es keine Neu-Definition zum Minderheitenschutz und der gewerkschaftlichen Repräsentanz von Airlines außerhalb der LH Classic gibt, halten wir das Verfallen von Vorstandsplätzen für problematisch.

Mit unserem Vorschlag zur Neuformulierung würde der siebte Vorstandsplatz nicht verfallen, sondern an den Kandidaten entweder der CityLine oder der Eurowings gehen, der nach dem Persönlichkeitswahlrecht(!) die zweitmeisten Stimmen – bezogen auf seine Airline (!) – erhält, also sähe so ein Vorstand nach unserem Neufassungsvorschlag wie folgt aus:

vier LH-Kollegen, zwei Eurowings-Kollegen, ein CityLine Kollege = sieben Vorstände  

oder

vier LH-Kollegen, zwei CityLine Kollegen, ein Eurowings-Kollege = sieben Vorstände

(Beides Positiv-Beispiele für den möglichen Fall, dass außer CLH und EW keine Kandidaten weiterer kleinerer/mittlerer Airlines die insgesamt drei Plätze kleinerer und mittlerer Airlines hervorbringen.)

 

 

§ 8 (11) alte Fassung

(11)

Bei einem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer beruft der Vorstand ein Mitglied aus der Mitgliederschaft in den Vorstand. Die Berufung des neuen Vorstandsmitgliedes muss zwingend vom Beirat mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Erfolgt dies nicht, hat der Beirat mit einfacher Mehrheit ein Mitglied aus der Mitgliedschaft zu benennen. Sollte diese Ernennung nicht mit der Mehrheit des bisherigen Vorstandsstimmen bestätigt werden, ist unverzüglich die interne Schlichtungsstelle anzurufen und hat dann zu entscheiden. Das berufene Vereinsmitglied darf zum Zeitpunkt seiner Berufung nicht Mitglied einer Personalvertretung, einer Tarifkommission oder des Beirates sein. Die Regelungen in der Satzung zum Minderheitenschutz sind zu beachten. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass einzelne Kandidaten der gewählten Liste die Wahl nicht annehmen.

§ 8 (11) neue Fassung

(11)

Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder bis zu 90 Tage vor regulärem Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, leitet der amtierende Wahlvorstand unverzüglich Nachwahlen gem. § 8 (10) ein. Nimmt ein gewählter Vorstandskandidat nach einer Wahl das Mandat innerhalb der Erklärungsfrist nicht an, so gilt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl unter Wahrung des § 8 (5) als gewählt.

§ 8 (11) - Nachwahlen statt Nachbenennungen

Die jüngsten Diskussionen nach den zurückliegenden Rücktritten aus dem Vorstand im Mitgliederforum haben es gezeigt: Nachbenennungen werden, je nachdem welche Begleitumstände wahrgenommen werden, als bisweilen wenig demokratisch empfunden. Verschärft wurde die Nachbenennungsproblematik dadurch, dass 2016 auf Teamwahl umgestellt wurde. Auch in der Vorgänger-Amtszeit 2016-2020 gab es eine nicht unumstrittene Nachbenennung eines Vorstands. (Der Kollege damals war kurz vorher ein Kabinenkollege geworden da er zuvor im Management der Air Berlin beschäftigt gewesen war). 

Auch bei einer Rückkehr zur Persönlichkeitswahl halten wir als GruKo es für sinnvoller, frei gewordene Vorstandsmandate direkt durch die Mitgliederschaft nachwählen zu lassen, als durch die übrig gebliebenen Vorstände berufen zu lassen, was aktuell ja dann noch der Zustimmung durch den Beirat bedarf – und im Fall der Nichtzustimmung durch den Beirat sogar noch die Anrufung einer Schiedsstelle auslöst. Ziel muss es sein, dass ein kostengünstiges und sicheres elektronisches Wahlverfahren inhouse etabliert wird.

Zur Arbeit eines Wahlvorstands, der zügige Nachwahlen durchführen kann, wenn Bedarf entstehen sollte, haben wir auch die entsprechenden Änderungsvorschläge für die Satzung §8 ((12) Neufassung) und die Wahlordnung erarbeitet.

 

 

§ 8 (12) alte Fassung

(12)
Näheres zum Wahlverfahren, der Durchführung und Einzelheiten regelt die Wahlordnung und/oder Schiedsordnung.

§ 8 (12) und (13) werden zusammengefasst;

der frühere § 8 (12) wird zu § 8 (12) lit. e

§ 8 (13) alte Fassung

(13)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Geschäfte des Vorstandes werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weiter geführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe und Wahlannahme zu erfolgen.

§ 8 (12) neue Fassung

(a)
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre; sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Vorstands und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstands. Zur konstituierenden Vorstandssitzung eines neugewählten Vorstands lädt der Wahlvorstand unverzüglich nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Annahmeerklärung der Gewählten ein. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstands unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Wahlannahme zu erfolgen.

(b)
Besteht der amtierende Vorstand nur noch aus zwei Mitgliedern, so gilt ein Rücktritt dieser verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Annahme der Nachwahlen gem. § 8 (11) als ein Rücktritt zur Unzeit gem. § 671 BGB.

(c)
Eine Nachwahl gem. § 8 (11) verändert die Amtszeit des Vorstands nicht, vielmehr erfolgt die Wahl nur noch für die Restlaufzeit.

(d)
Tritt der gesamte Vorstand zurück, so dass der Verein nicht mehr handlungsfähig ist, so endet die Amtszeit vorzeitig mit dem Rücktritt und es sind unverzüglich Neuwahlen einzuleiten. Zur Weiterführung der Amtsgeschäfte gilt § 8 (12) lit b.

(e)
Wahlverfahren, Durchführung und weitere Einzelheiten regeln die Wahlordnung und ggf. die Schiedsordnung.

(f)
Sollten im Rahmen einer Nachwahl, die der Wahlvorstand gem.  § 8 (11) für ein vakant gewordenes Vorstandsmandat eingeleitet hat, keine Wahlvorschläge eingereicht werden, so gilt für das betroffene vakante Vorstandsmandat folgende Nachbenennungsregelung: Der Vorstand benennt ein Mitglied aus der Mitgliedschaft in den Vorstand per mehrheitlichem Beschluss. Die Berufung wird erst mit der Zustimmung durch den Beirat wirksam. Erfolgt keine Zustimmung des Beirats, hat der Beirat mit einfacher Mehrheit ein Mitglied aus der Mitgliedschaft zu benennen. Sollte diesem Benennungsbeschluss des Beirats nicht mit der Mehrheit der bisherigen Vorstandsstimmen zugestimmt werden, ist unverzüglich die interne Schiedsstelle durch den Vorstand anzurufen. Die Schiedsstelle hat in einem laut Schiedsordnung festgelegten Verfahren zu entscheiden

§ 8 (12) Amtszeit eines Vorstands, Übergabe, Neu- und Nachwahlen

Den Beginn einer neuen Amtszeit wollten wir eindeutiger regeln: Die Amtszeit beginnt mit der Konstituierung eines neuen Vorstands nach einer kompletten Neuwahl, zu der wiederum der Wahlvorstand (und nicht der alte Vorstand) einlädt (a).

Nachwahlen von einzelnen Vorstandssitzen verkürzen die ursprüngliche Amtszeit nicht. Besteht ein Vorstand nur noch aus zwei Vorständen, so verweist unsere Neuformulierung von (b) auf Regelungen des BGB und des Vereinsrechts zur Vermeidung eines sogenannten Rücktritts zur Unzeit. Zukünftige Angstmachereien mit einer nicht vertretungsberechtigten UFO sind dann nicht mehr ganz so einfach...

Sollte ein Vorstand aber geschlossen zurücktreten, so leitet der Wahlvorstand Neuwahlen ein – nach einem satzungsgemäßen Zeitplan, und nicht etwa nach dem gewünschten Zeitplan des gerade geschlossen zurückgetretenen Vorstandsgremiums. Auch in einem solchen Falle ist die Übergabe bis zur Konstituierung des neugewählten Vorstandsgremiums geregelt (b und d).

Sollten für Vorstandsnachwahlen keine Kandidaten zur Verfügung stehen, so können dann, und nur dann, die verbleibenden Vorstandsmitglieder UFO-Mitglieder für die frei gewordenen Vorstandssitze nachbenennen. Für diesen, aus unserer Sicht eher unwahrscheinlichen Fall, bedarf es dann natürlich wieder der Zustimmung zur Nachbenennung durch den Beirat.

 

 

TOP 6 C Änderungsvorschläge zu §§ 1,2,3,4,9 der WAHLORDNUNG

Aufgrund der Umstellung auf Teamwahl müssen einige Paragraphen der Wahlordnung ebenfalls geändert werden. Hierfür genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Änderung Wahlordnung § 1 (1), (2), § 2, § 3 (1), (2), § 4 (1), (5) und § 9 (1), (5), (6)

 

§ 1 BESTELLUNG EINES WAHLVORSTANDES

§ 1 (1) und (2) alte Fassung

(1)    
Der amtierende UFO Vorstand bestimmt 4 Monate vor der Wahl einen zweiköpfigen Wahlvorstand, der aus zwei Rechtsanwälten gebildet wird, die nicht Mitglieder oder Angestellte der UFO sein dürfen.
 

§ 1 BESTELLUNG EINES WAHLVORSTANDS

 

§ 1 (1) und (2) neue Fassung

 

(1)
Der amtierende UFO Vorstand bestimmt unverzüglich einen Wahlvorstand aus mindestens zwei Personen für die Dauer seiner Amtszeit. Der Wahlvorstand erhält mit seiner Bestellung vom UFO-Vorstand ein angemessenes Budget zur selbständigen Durchführung von Wahlen. Die Mitglieder des Wahlvorstands sollen für die Durchführung von Vereinswahlen qualifiziert sein bzw. geschult werden.

§1 und § 2 - Implementierung und Amtszeit eines Wahlvorstandes

Mit der Neuformulierung wollen wir zwei Aspekten Rechnung tragen: Aus unserer Sicht muss UFO als demokratische Organisation in der Lage sein, zügiger Wahlen durchzuführen als in vier Monaten, zumal diesen vier Monaten ja stets vorausgeht, dass ein Vorstand erst einen Wahlvorstand bestellen und aussuchen muss. Außerdem ist es aus unserer Sicht nicht erforderlich, dass der Wahlvorstand aus zwei externen Volljuristen bestehen muss. Viele UFO-Mitglieder waren schon Wahlvorstände in PV- oder Aufsichtsratswahlen. Außerdem können Wahlvorstände einmalig, zu Beginn ihrer Amtszeit, d.h. kostengünstiger geschult werden. Ein dauerhafter Wahlvorstand muss nicht permanent freigestellt und/oder bezahlt werden, kann aber bei Aktivierung durch notwendig gewordene Nachwahlen auch sofort tätig werden.

 

(2)
Dieser Wahlvorstand ist für die Durchführung und die Überwachung der Vorstandswahlen, die Auszählung der Stimmen und die Berufung des Vorstands zuständig und verantwortlich. Der Wahlvorstand bestimmt unter Berücksichtigung der Vorgaben in Satzung und Wahlordnung einen Wahltag.

(2)
Dieser Wahlvorstand ist für die Durchführung und die Überwachung der Vorstandswahlen, die Auszählung der Stimmen und die Ladung zu einer Konstituierung des Vorstands zuständig und verantwortlich. Der Wahlvorstand bestimmt unter Berücksichtigung der Vorgaben in Satzung und Wahlordnung einen Wahltag.

Nach einer kompletten Neuwahl lädt der Wahlvorstand den neuen Vorstand zur Konstituierung ein.

 

 

§ 2 FRISTEN UND FORM DES WAHLAUSRUFES

§ 2 (1) und (2) alte Fassung

(1)    
Spätestens elf Wochen vor dem Wahltag werden alle Mitglieder über das Vereinsorgan (UFO-Homepage), per elektronischer Post oder per Brief über das Datum des Wahltages informiert und dazu aufgefordert, fristgemäß schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.

(2)
Die Fristen beginnen mit dem Tag, der auf die Absendung des Schreibens/der elektronischen Mitteilung zur Bekanntgabe des Wahltermines folgt; sofern die Mitglieder über das Vereinsorgan (UFO-Homepage) informiert werden, mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag.

§ 2 FRISTEN UND FORM DES WAHLAUFRUFES

§ 2 (1) und (2) neue Fassung

(1)
Der Wahlvorstand muss im Falle von Neuwahlen und im Falle von Nachwahlen jeweils einen Wahltag festlegen. Die Mitglieder sind über Datum und Dauer der Wahl sowie über Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Beantragung von Briefwahlunterlagen unverzüglich durch den Wahlvorstand zu informieren.
Im Falle von Neuwahlen liegt der Wahltag spätestens sechs Wochen vor Ablauf einer regulären Amtszeit, im Falle von Nachwahlen liegt der Wahltag frühestens sechs Wochen, spätestens aber neun Wochen nach Eintritt einer Vakanz im Vorstand.  (vgl. § 8 (12) nF) 

(2)
Die Fristen beginnen mit dem Tag, der auf die Absendung des Schreibens/der elektronischen Mitteilung zur Bekanntgabe des Wahltermines folgt; sofern die Mitglieder über das Vereinsorgan (UFO-Homepage) informiert werden, mit dem auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Tag.
 

§ 2 - Wahltag und Wahlfristen bei Vorstandswahlen

Wiederum aufgrund der jüngsten Diskussionen im Mitgliederforum zu Zeitplänen und Fristen haben wir sehr viel Aufmerksamkeit auf diese Abschnitte der Wahlordnung gelegt. Wir möchten regeln, dass spätestens sechs Wochen nach einer regulären Amtszeit der Gesamtvorstand komplett neugewählt und spätestens neun Wochen nach dem Rücktritt von einzelnen Vorständen nachgewählt werden muss. Wir meinen hiermit die nötige Klarheit geschaffen zu haben, um nach Rücktritten die Funktion eines Vorstands unverzüglich wiederherzustellen. 

 

 

§ 3 WAHL DES VORSTANDES 

§ 3 (1) und (2) alte Fassung 

(1)
Der Vorstand wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Mitgliedern gemäß dieser Wahlordnung als Listenwahl gewählt. Für den Fall, dass die Möglichkeit der elektronischen Wahl aus technischen Gründen insgesamt, unabhängig von den technischen Möglichkeiten des einzelnen Mitgliedes, nicht möglich ist, findet die Wahl ausschließlich als Briefwahl statt.
 

§ 3 WAHL DES VORSTANDS

§ 3 (1) und (2) neue Fassung

(1)
Der Vorstand wird alle vier Jahre von den wahlberechtigten Mitgliedern gemäß dieser Wahlordnung als Persönlichkeitswahl gewählt. Für den Fall, dass die Möglichkeit der elektronischen Wahl aus technischen Gründen insgesamt, unabhängig von den technischen Möglichkeiten des einzelnen Mitgliedes, nicht möglich ist, findet die Wahl ausschließlich als Briefwahl statt.
 

§ 3 (1) - Abschaffung der Teamwahl, Wiedereinführung der Persönlichkeitswahl – einzige Änderung, im Gleichklang zur Satzungsänderung

 

 

(2)
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl durch das gewählte Mitglied. Sie endet mit Annahme der Wahl durch den neuen Vorstand. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab Wahlannahme zu erfolgen.
(2)
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt binnen vier Wochen nach Konstituierung. Zu dieser konstituierenden Vorstandssitzung hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahmeerklärungen zu berufen. (Vgl. § 8 (13a.)

§ 3 (2) - Amtszeit eines Vorstands und Amtsübergabe

Da wir den Beginn einer neuen Amtszeit eindeutiger in der Satzung regeln wollten (§8 (12) Neufassung), müssen auch die entsprechenden Abschnitte der Wahlordnung angepasst werden. Die Amtszeit beginnt mit der Konstituierung eines neuen Vorstands nach einer kompletten Neuwahl, zu der wiederum der Wahlvorstand einlädt (vgl. auch Satzungsänderungsvorschlag und Erläuterungen zu §8 (12)).

 

 

§ 4 KANDIDATEN FÜR DIE VORSTANDSWAHL

§ 4 (1) alte Fassung

(1)
Die Kandidaten für den Vorstand haben bis spätestens acht Wochen vor der Wahl ihre Kandidatur gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich unter Bezeichnung der Wahlliste und des Amtes (Vorstand oder Ersatzmitglied) für das sie kandidieren, bekannt zu geben. Der Wahlvorstand überprüft die Vollständigkeit der Bewerbung, die korrekte Zusammensetzung der Wahlliste bezogen auf den Minderheitenschutz entsprechend § 8 (5) der Satzung und die rückstandsfreie Zahlung des gewerkschaftlichen Beitrags gemäß § 4 (5) dieser Wahlordnung in Verbindung mit § 1 (3) der Beitragsordnung.
 

§ 4 KANDIDATEN FÜR DIE VORSTANDSWAHL

§ 4 (1) neue Fassung

(1)
Kandidaten für Vorstandswahlen haben bis spätestens 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahltages ihre Kandidatur in Textform dem Wahlvorstand bekannt zu geben. Der Wahlvorstand überprüft die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gemäß Satzung und Wahlordnung. Auf dieser Grundlage beschließt er über die Zulassung zur Kandidatur. Die Bewerber sind unverzüglich nach Beschlussfassung zu informieren.

 

§ 4 (1) -Kandidatenzulassung für Vorstandswahlen

Zum einen wollten wir die Fristen für die Einreichung von Kandidaturen entsprechend unserer neue Zeitplanungen verkürzen, zum anderen den Wahlvorstand bei seiner unabhängigen Prüfung von Kandidaturen stärken. Regelungen zu Listenwahl entfallen ohnehin.

 

 

§ 4 (2) alte Fassung

(2)    
Die Bewerbung muss folgende Punkte enthalten:

a.    Vorstellung des/der Kandidaten/in mit Kurzlebenslauf und Arbeitgeber
b.    Tätigkeit des/der Kandidaten/in
c.     Für UFO verwertbare Qualifikationen
d.    Geplante Vorstellungen und Ziele für die Amtszeit
e.     Lichtbild
f.    Wahlliste und Listenposition (Vorstand/Ersatzmitglied), für die kandidiert wird.
 

§ 4 (2) neue Fassung

(2)
Die Bewerbung muss folgende Punkte enthalten:

a.    Vorstellung des/der Kandidaten/in mit Kurzlebenslauf und Arbeitgeber
b.    Tätigkeit des/der Kandidaten/in
c.    Für UFO relevante Qualifikationen gem. § 4 (5) dieser Wahlordnung
d.    Geplante Vorstellungen und Ziele für die Amtszeit
e.    Lichtbild
 

§ 4 (2) - Kandidatenzulassung für Vorstandswahlen

Wir möchten das Wort „verwertbar“ durch „relevant“ ersetzen und auf die, in der Mitgliederversammlung vom 1. Nov. 2019 geänderten Kandidatenvoraussetzungen konkreter verweisen.

 

 

§ 4 (5) alte Fassung

(5)
Grundsätzlich müssen Kandidaten für ein Vorstandsamt zum Wahltag mindestens 12 Monate Gremienerfahrung vorweisen. Für Listenwahlverfahren gilt, dass lediglich die Mehrheit aller Bewerber eines Listenvorschlages eine individuelle Gremienerfahrung von mindestens 12 Monaten vorweisen muss.Gremienerfahrung im Sinne dieser Vorschrift umfasst Tätigkeiten als:

 

  • Mitglied eines Betriebsrats, einer Personalvertretung, einer Schwerbehindertenvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Mitglied eines Aufsichtsrates
  • Mitglied eines Organs, eines Gremiums odereiner dauerhaft eingerichteten Arbeitsgruppe einer Gewerkschaft
  • Angestellter einer Gewerkschaft in einer Tätigkeit mit Verantwortung zur Führung von Tarifverhandlungen
  • Vorstand eines Vereins mit mehr als 300 Mitgliedern
  • Mitglied eines Organs, eines Gremiums oder einer dauerhaft eingerichteten Arbeitsgruppe einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Partei
  • gewähltes Mitglied einer parlamentarischen Vertretung innerhalb der Europäischen Union
Mitglied eines Gremiums eines gesellschafts- oder sozialpolitischen Verbandes oder Vereines

§ 4 (5) neue Fassung

(5)
Kandidaten müssen für ein Vorstandsamt zum Wahltag mindestens 12 Monate Gremienerfahrung vorweisen. Gremienerfahrung im Sinne dieser Vorschrift umfasst Tätigkeiten als:

 

  • Mitglied eines Betriebsrats, einer Personalvertretung, einer Schwerbehindertenvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Mitglied eines Aufsichtsrates
  • Mitglied eines Organs, eines Gremiums oder einer dauerhaft eingerichteten Arbeitsgruppe einer Gewerkschaft
  • Angestellter einer Gewerkschaft in einer Tätigkeit mit Verantwortung zur Führung von Tarifverhandlungen
  • Vorstand eines Vereins mit mehr als 300 Mitgliedern
  • Mitglied eines Organs, eines Gremiums oder einer dauerhaft eingerichteten Arbeitsgruppe einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Partei
  • gewähltes Mitglied einer parlamentarischen Vertretung innerhalb der Europäischen Union
  • Mitglied eines Gremiums eines gesellschafts- oder sozialpolitischen Verbandes oder Vereines
     

Änderung gemäß Persönlichkeitswahl. Die weiteren, 2019 geänderten Zulassungskriterien bleiben unverändert

 

§ 9 AUSZÄHLUNG

(1)    
Der Beginn der Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt am Wahltag öffentlich durch den Wahlvorstand. Das Wahlgeheimnis ist bei der Auszählung durch den Wahlvorstand sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Es wird ein einheitliches Abzählungsergebnis veröffentlicht.

(2)
Das Wahlergebnis ist spätestens drei Tage nach dem Wahltag dem amtierenden Vorstand und den an der Wahl beteiligten Kandidaten durch den Wahlvorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft wird über das Wahlergebnis durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage unverzüglich informiert.

(3)
Gewählt sind die sieben Kandidaten einer Wahlliste, die unter Beachtung der Regelungen des Minderheitenschutzes nach § 8(5) der Satzung die meisten Stimmen erhalten haben, sofern die Satzung keine abweichende Bestimmung enthält.

(4)
Der Wahlvorstand und dessen Wahlhelfer sind zur Geheimhaltung des Inhalts der elektronischen und schriftlichen Stimmzettel verpflichtet.

(5)
Eine Stimme ist nur dann gültig, wenn:

  • diese innerhalb der Wahlfrist bei dem Wahlvorstand, innerhalb des angebotenen elektronischen Wahlverfahrens erfasst oder im Briefwahlverfahren schriftlich eingegangen ist.
  • bei der Briefwahl die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe vollständig und der Stimmzettel ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
  • eine Stimme für einen Wahlvorschlag (Liste) abgegeben wurde, bzw. bei der satzungsgemäß zulässigen Abgabe von mehreren Stimmen, mindestens eine Stimme abgegeben wurde.

(6)
Die Annahme der Wahl ist durch das jeweilige Mitglied der gewählten Liste zu erklären. Diese Erklärung über die Annahme der Wahl ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegenüber dem Vorstand abzugeben.
 

§ 9 AUSZÄHLUNG 

(1)
Der Beginn der Auszählung der abgegebenen Stimmen erfolgt unverzüglich mit dem Ende der Wahl durch den Wahlvorstand. Das Wahlgeheimnis ist bei der Auszählung durch den Wahlvorstand sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf die per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Vorstand und Beirat haben das Recht, zur Auszählung jeweils bis zu drei Wahlbeobachter zu entsenden.

(2)
Keine Änderung

(3)
Gewählt sind die sieben Kandidaten, die unter Beachtung der Regelungen des Minderheitenschutzes nach § 8 (5) der Satzung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch Losverfahren vom Wahlvorstand entschieden.

(4)
Keine Änderung

(5)
Eine Stimme ist ungültig, wenn:

  • diese nicht rechtzeitig innerhalb der Wahlfrist bei dem Wahlvorstand eingegangen ist bzw. nicht rechtzeitig innerhalb des angebotenen elektronischen Wahlverfahrens erfasst worden ist (gem. § 7 bzw. § 6 dieser Wahlordnung).
  • bei Briefwahl die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe unvollständig und/oder der Stimmzettel nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
  • entfällt (weil keine Listenwahl mehr bei Persönlichkeitswahl)

(6)    
Die Annahme der Wahl ist durch den jeweiligen Kandidaten zu erklären. Diese Erklärung über die Annahme der Wahl kann jederzeit, muss aber spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden.
 

§ 9 - Konkretisierungen zur Wahlauszählung und Wahlannahme
Änderungen gemäß Persönlichkeitswahl. 

Selbstverständlich gehen wir davon aus, dass eine abgegebene Stimme gültig ist. Daher definieren wir hier, wann eine Stimme ungültig ist. Die alte Formulierung zur Stimmengültigkeit ist nicht nur unüblich, sondern zeugt von wenig Wohlwollen gegenüber dem Wähler.

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