UFO - Unabhängige Flugbegleiter Organisation
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Brussels Airlines

Wir geben Euch Antworten auf die

betrieblichen Baustellen Eures Arbeitgebers

10.04.2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
 
aus unserer Sicht ist es auffällig, verglichen mit den Bedingungen anderer Kabinen in diesem Land, wieviel Ungeregeltes oder gar fragwürdig Geregeltes es in unserem Betrieb in Düsseldorf gibt. Wir haben an dieser Stelle schon des Öfteren die Rechtsauffassung vertreten, dass die SN DUS ein Betrieb ist, der dem deutschen Tarif- und Arbeitsrecht unterliegt. Auf dieser Grundlage haben wir einige uns besonders kritisch erscheinende Themenfelder wie Urlaub, Teilzeit und Vergütung rechtlich geprüft und wollen Euch im Folgenden unsere Einschätzungen mitteilen. 
Aufgrund der hohen betrieblichen Relevanz werden wir diese Veröffentlichung auch zeitgleich an die Geschäftsführerin Eurer Airline, Christina Förster, und an Benedikt Schneider, Personalchef der EW Group, senden. 
 

 
Erstes Problemfeld: Urlaub

 
§7 des Bundesurlaubsgesetztes sagt, dass „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“ sind, gleichzeitig aber auch „dringende betriebliche Belange“ zu beachten sind. So ist es verständlich, dass wenn beispielsweise im Juli ¾ der Kabine Urlaub haben möchte, nicht in allen Fällen der Urlaub genehmigt werden kann, da der Flugbetrieb aufrechterhalten werden muss. Andererseits darf der Arbeitgeber aber auch nicht willkürlich handeln, sondern es muss eine   Kommunikation mit dem Arbeitnehmer stattfinden. Wenn Ihr also Eure Urlaubswünsche über ein Urlaubsformular weitergebt, wäre dies gegeben.  
Außerdem sollte Euch ermöglicht werden, den Urlaub auch zusammenhängend nehmen zu können und nicht gedrittelt, wie von SN vorgegeben. Stellt Ihr und Eure Kollegen zudem mit Blick in Euren Dienstplan fest, dass der Arbeitgeber Urlaubstage einplant, wie es ihm am besten passt, ist das rechtswidrig. Bei UFO-Mitgliedern der Brussels, die länger als drei Monate Mitglied bei uns sind, könnten wir für einen solchen Fall unsere externe Anwaltskanzlei, die auf Flug- und Arbeitsrecht spezialisiert ist, einschalten. 
 

 
Zweite Baustelle: Teilzeitverträge 

 
Zu Jahresbeginn haben viele von Euch in 50 bzw. 75 Prozent Teilzeitmodelle gewechselt. Einige Eurer Kollegen haben sich daraufhin bei uns gemeldet, da die entsprechenden Teilzeitverträge sehr knapp ausformuliert sind. Daraufhin haben wir diese Verträge nun rechtlich geprüft und sind zu folgendem Ergebnis gekommen: Grundsätzlich ist gegen solch spärlich ausformulierte TZ-Verträge nichts einzuwenden. Es handelt sich um Änderungsverträge, sodass für alle anderen, in diesem Dokument nicht erwähnten Punkte, noch weiterhin die Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages als Grundlage dienen. Allerdings sind die Teilzeitverträge an einigen Stellen schwammig formuliert: So wird z. B. nicht erwähnt, wie sich die 50 bzw. 75 Prozent verteilen. Beziehen sich 75 Prozent auf einen Monat, sodass eine Woche frei ist, sind das einfach fünf freie Tage mehr oder handelt es sich um Blockteilzeit, durch die man neun Monate im Jahr Vollzeit fliegt und drei Monate komplett frei hat? Würde hier ein Arbeitnehmer klagen, hätte er nach Einschätzung unserer Juristen vermutlich nicht die schlechtesten Chancen, für eine dieser Varianten rechtliche Zustimmung zu erhalten.  
In TZ-Verträgen auf der Basis von Tarifvereinbarungen zur Teilzeitregelung werden zudem in vielen Fällen reduzierte Stundenlimits beschrieben. Das bedeutet, dass Teilzeitler nicht vom Arbeitgeber als normale Vollzeitler bei mehr freien Tagen eingesetzt werden dürfen. Es liegt eine Deckelung der maximalen Arbeitszeit vor. In den TZ-Verträgen von Brussels finden wir hierzu nichts. 
 
 

Aufzeichnung von Telefongesprächen: welch obskure Idee 

 
Das Cockpit wurde per Mail darüber informiert, dass ab dem 4. März die Telefonate mit Crew Watch aufgezeichnet werden. Betroffen sind eine Reihe von Telefonnummern, die auch von der Kabine regelmäßig genutzt werden. Wie kann es sein, dass den Kabinenmitarbeitern eine solche Info vorenthalten wird? Die Rechtslage zur Aufzeichnung von Telefongesprächen ist in diesem Fall eindeutig: Es handelt sich um eine verdeckte Verhaltenskontrolle der Brussels ohne Eure explizite Einwilligung. Bei Servicenummern bestimmter Dienste habt Ihr ja in der Regel zu Beginn des Gesprächs die Möglichkeit, einen Mitschnitt abzulehnen. Ob eine solche Wahl auch für Euch am Anfang des Telefonats gegeben sein wird, wissen wir nicht. Nichtsdestotrotz müsstet aber auch Ihr über die Aufzeichnung informiert werden. Wir werden daher genau beobachten, wie Euer Arbeitgeber sich in dieser Angelegenheit verhält. 
 
 

Sind 2 Prozent auch 2 Prozent? 

 
Da Eure Vergütungsentwicklung an den im Tarifvertrag Wachstum der UFO festgehaltenen Parametern zu messen ist, ergab unsere Recherche hinsichtlich augenscheinlich falscher Gehaltsabrechnungen folgendes Ergebnis: Offensichtlich gab es seitens der SN auf dem “get together” eine Fehlinformation. Laut der anzuwendenden Tarifverträge ergäbe sich eine Steigerung von 1,25 Prozent zum 01.10.2018 und einer zweiprozentigen Steigerung zum 01.04.2019. 
Diese Erhöhung wird für die Gesamtvergütung berechnet. Danach wird die Flugzulage von 603 Euro wieder abgezogen. Im Ergebnis haben wir eine neue Grundvergütung, die um mehr als 2 Prozent höher ist als zuvor. Kompliziert, aber korrekt, weil so vereinbart. Dass Euer AG diese Vergütungserhöhung jedoch nur rückwirkend zum 01.01. und nicht, wie zwischen UFO und der EW vereinbart, zum 01.10. des letzten Jahres umsetzt, ist wiederum eine andere Geschichte. 
 
 
Und last but not least:  
Wir sind mit den Cockpitkollegen in der konkreten Planung zur Vorbereitung der Wahl eines Betriebsrates für das fliegende Personal der SN DUS. Nähere Infos hierzu erhaltet Ihr nächste Woche in einer gemeinsamen Veröffentlichung mit unseren Kollegen der Vereinigung Cockpit. 
 
 
Eure SN-TK:  
Roman Tikalsky (Sprecher), Eileen Wölwer (stellv. Sprecherin), Kristina Onfermann, Johanna Röhrig und Patrycja Kozak sowie Uwe Hien und Florian Brockhoff für die UFO 
 
  

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