Bordverkaufsdifferenzen
Hafte ich dafür?
Bordverkaufsdifferenzen
Hafte ich dafür?
Am Bordverkauf beteiligte Flugbegleiter*innen können für Differenzen aus dem Bordverkauf nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgestellten Kriterien wie jede*r Arbeitnehmer*in für Pflichtverletzungen haften:
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der/die Arbeitnehmer*in überhaupt nicht. Für mittlere Fahrlässigkeit haftet er/sie anteilig und für nachgewiesene grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz muss er/sie grundsätzlich vollständig haften. Für das Verschulden (leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Ein Indiz für die Haftung der Arbeitnehmer kann der alleinige Zugang und die alleinige Kontrolle über das verwaltete Vermögen des Arbeitgebers sein. Der Beweis einer Pflichtverletzung sowie des Verschuldens wird dem Arbeitgeber in der Regel nur schwer möglich sein.
Diese Grundsätze lassen sich nur durch eine sogenannte Mankoabrede (eine vertragliche Vereinbarung über die Mankohaftung) in ganz engen Grenzen zu Lasten der Flugbegleiter*innen verschieben. Solche Vereinbarungen sollten deshalb nur nach Rücksprache mit Juristen eingegangen werden.