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zur Flugdienstuntauglichkeit

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15.03.2018

Hier unterscheidet man zwei Fälle der Flugdienstuntauglichkeit: Die vorübergehende und die dauernde Flugdienstuntauglichkeit (DFU).

Erstere heißt nichts anderes als die vorübergehende Unfähigkeit, nicht im fliegerischen Dienst arbeiten zu können. Sie ist nichts anderes als eine Arbeitsunfähigkeit, die immer lediglich bedeutet, dass man gegenwärtig nicht in der Lage ist, die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu erfüllen.

Die Feststellung einer dauernden Flugdienstuntauglichkeit (nur durch Fliegerarzt möglich) bedeutet hingegen, dass man mit aller Wahrscheinlichkeit nach niemals mehr im fliegerischen Dienst tätig sein kann. Dies führt dann durch Regelungen in den einschlägigen Manteltarifverträgen (hier sind die Rahmenarbeitsbedingungen Eures Arbeitsverhältnisses geregelt) zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnis infolge des sog. Eintritts der auflösenden Bedingung (Feststellung der DFU). Das Arbeitsverhältnis wird dann meist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, zu dem im Zeitpunkt der Feststellung der DFU frühestmöglich die Kündigung möglich wäre. Die Kündigungsfristen sind meist ebenfalls im MTV geregelt und verlängern sich häufig mit zunehmender Dienstzeit.

Ganz wichtig ist Folgendes:

Da die Feststellung der DFU die gleichen Folgen wie eine Kündigung hat (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), müsst Ihr unbedingt gegen diese Beendigung Vorgehen, wenn Ihr sie nicht akzeptieren wollt. Da auch hier Fristen laufen, solltet Ihr Euch so schnell wie möglich mit uns oder unseren Anwälten von der Kanzlei Weißmantel & Vogelsang in Verbindung setzen, wenn die Feststellung einer DFU im Raum steht oder diese bereits festgestellt wurde.

Die Frist von drei Wochen zur Klageeinreichung gilt auch hier und beginnt grundsätzlich mit der Information der jeweiligen Fluggesellschaft über den Umstand und den Zeitpunkt des Vertragsablaufs. Nach der Rechtsprechung einiger Gerichte, kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen DFU auch noch bis zu 3 Wochen nach der Beendigung eures Arbeitsverhältnisses (Datum des Auslaufens der Kündigungsfrist) angegriffen werden. Um hier keine unnötigen Risiken einzugehen, sollte die Klage aber immer (wenn möglich) bis drei Wochen nach dem Zugang des Schreiben Eurer Fluggesellschaft über der Vertragsablauf eingereicht werden.

Um die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, kann beispielsweise argumentiert werden, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Euch am Boden einzusetzen und auch Bedarf an Eurer Arbeitsleistung besteht.

Die einzige Möglichkeit im fliegerischen Dienst selbst zu bleiben, besteht darin, die festgestellte DFU selbst anzuzweifeln. Hier entscheidet sich der Ausgang des Rechtsstreits meist durch die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens, welches das zuständige Gericht in Auftrag gibt. Hier muss die DFU mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die volle Beweislast trägt - wie bei der Kündigung - der Arbeitgeber. Gibt es eine positive Gesundheitsprognose (selbst wenn die Ausfallzeit noch länger andauern sollte) oder sind noch nicht alle Therapiemaßnahmen ausgereizt, ist die festgestellte DFU und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich angreifbar.

Foto: Pixabay DarkoStojanovic
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