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Arbeitsverhältnis in der Insolvenz

18.08.2017

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Arbeitsverhältnis in der Insolvenz

Ganz allgemein lässt zum Thema "Arbeitsverhältnis in der Insolvenz" folgendes sagen:

Weder der vorgestern gestellte Insolvenzantrag, noch das jetzt folgende Insolvenzantragsverfahren, noch die wahrscheinliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Bestand bzw. den Inhalt von Arbeitsverhältnissen. Diese bestehen zunächst unverändert fort.

Auch nach einer Eröffnung gelten weiterhin die vereinbarten arbeits- bzw. tarifvertraglichen Regelungen.

Zwar kann wie sonst auch grundsätzlich auch in der Insolvenz gekündigt werden, aber der gesetzliche Kündigungsschutz und die Regelungen über die Sozialauswahl gelten weiterhin.

Eine Besonderheit gibt es aber: Nach dem Insolvenztag gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von maximal drei Monaten. Der Insolvenzverwalter hat außerdem die Möglichkeit, die Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen.

Wird man nach Hause geschickt, weil die Arbeitsleistung nicht mehr benötigt wird, sollte man sich unbedingt bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Es ist nämlich grundsätzlich möglich, Arbeitslosengeld zu beantragen, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht. Unabhängig davon ist dies auch schon vorher und auch ohne Erhalt einer Kündigung sinnvoll, damit man frühzeitig die Hilfe des Arbeitsamtes bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz in Anspruch nehmen kann oder sich zum Thema Insolvenzgeld beraten lassen kann.

Wenn man tatsächlich eine Kündigung erhalten hat, muss man sich zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld spätestens beim Arbeitsamt arbeitslos melden.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie zum Zeitpunkt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Der Antrag auf Insolvenzgeld ist vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Die Insolvenzgeldbescheinigung hat bei einer Insolvenzeröffnung auf Verlangen der Agentur für Arbeit der Insolvenzverwalter, bei Abweisung des Insolvenzverfahrens der Arbeitgeber, zu erstellen.

Die Insolvenzgeldvorschriften regeln die Ansprüche der Arbeitnehmer vor dem Insolvenzereignis. Ab dem Tage einer Insolvenzeröffnung sind die dann entstehenden Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Insolvenzmasse zu begleichen, falls diese hierzu ausreicht

Wichtig ist uns an dieser Stelle, dass diese Hinweise lediglich vorsorglich erfolgen. Für uns als UFO steht der Erhalt Eures Arbeitsplatzes zu angemessenen Bedingungen natürlich im Vordergrund.

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